Ihr Warenkorb
keine Produkte
S T A T U T E N
 
 
 
 
§ 1
Name und Sitz
 
 
Der Verein führt den Namen
„Unterstützungsverein Einsatzkommando - COBRA”
abgekürzt „UV-EKO-COBRA“
und hat seinen Sitz in
2700 Wiener Neustadt, Straße der Gendarmerie Nr. 5.
 
 
§ 2
Zweck und Aufgaben
 
Der UV EKO-COBRA ist unpolitisch und gemeinnützig. Er dient der Pflege des Ansehens und der Förderung der Kontakte und Aktivitäten des Einsatzkommandos COBRA sowie der Unterstützung seiner Angehörigen, insbesondere jener, die sich in unverschuldeten Notlagen befinden, sowie der finanziellen Unterstützung für Anschaffungen, die dem Wohle der Angehörigen des EKO-COBRA dienen.
 
 
§ 3
Tätigkeiten
 
1. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes werden vom UV-EKO-COBRA nachstehende Tätigkeiten geleistet:
a)    Durchführung von Veranstaltungen zur Intensivierung der Mitgliederkontakte untereinander sowie zur Förderung des Ansehens des Einsatzkommandos COBRA,
b)    Auszahlung finanzieller Unterstützung für Angehörige des EKO-COBRA, aber auch deren Angehörige, bei Eintreten von Unglücksfällen und
c)     Leistungen finanzieller Beiträge bei Anschaffungen, die dem Wohle der Angehörigen des EKO-COBRA dienen.
 
2. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf ganz Österreich.
 
 
§ 4
Mittel
 
Die für die Vereinsführung erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a)    die Beiträge der Mitglieder
b)    Subventionen
c)     Einnahmen aus Veranstaltungen aller Art
d)    Spenden und sonstige Zuwendungen
e)     Verkauf von Vereinsartikeln
 
 
 
 
 
 
 
§ 5
Mitgliedschaft
 
1.            Dem UV EKO-COBRA können als Mitglieder angehören:
a)    Ordentliche Mitglieder, das sind alle physischen und juristischen Personen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen
b)    Ehrenmitglieder, das sind physische oder juristische Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
 
2.              Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern
durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des
Vereines wirksam.
 
3.              Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 9
Organe des Vereines
 
Die Organe des Vereines sind:
a)    die Generalversammlung,
b)    der Vorstand,
c)     die Rechnungsprüfer,
d)    das Schiedsgericht
 
§ 12
Der Vereinsvorstand
 1.    Der Vereinsvorstand besteht aus:
a)    dem Obmann
b)    den beiden Stellvertretern des Obmannes,
c)     dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
d)    dem Kassier und dessen Stellvertreter
e)     dem Organisationsreferenten
f)      dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit


 
Internetshop by Gambio.de © 2014